Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Erbringung von
Gebäudereiniger-Leistungen
. §1 Allgemeines
- Geltungsbereich 1. Die Geschäftsbedingungen gelten für
alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen mit
Unternehmen im Sinne des § 14 und Verbrauchern im
Sinne des § 13 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich
rechtlichen Sondervermögen.
2. Abweichende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst
bei Kenntnis, nur Bestandteil des
Vertrages, wenn ihrer Geltung ausdrücklich
zugestimmt wird.
§2 Vertragsbestandteile
Als Vertragsbestandteile gelten:
1. die objektbezogene
Leistungsbeschreibung einschließlich der gesamten
Flächenzusammenstellung,
2. das genaue
Tätigkeitsverzeichnis.
§ 3 Art und Umfang der
Leistung 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in
diesem Vertrag zu erbringenden
Leistungen leistungs-, fach und
fristgerecht auszuführen. Im falle einer nicht
vertragsgemäßen Erfüllung ist der
Auftraggeber gehalten, dem Auftragnehmer eine
angemessene Frist zur Nachbesserung
zu setzen. Wird die Nachbesserung nicht
fristgerecht bzw. erfüllungsgemäß
erbracht, so sind die übrigen Bestimmungen aus
dem Werkvertragsrecht des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden.
2. Der Auftragnehmer stellt die
erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich dabei,
zuverlässiges Personal einzusetzen.
Die Arbeitsausführung wird durch das
Gebäudereinigungsunternehmen und
sein Aufsichtspersonal überwacht.
3. Für die vertraglich festgelegten
Arbeiten stellt der Auftragnehmer die erforderlichen
Maschinen, Geräte, Reinigungs,
Pflege und Behandlungsmittel, soweit nicht
anders vereinbart wurde. Das zur
Reinigung notwendige Wasser (kalt und warm),
den Strom sowie geeignete
verschließbare Räume zur Kleiderablage und Aufenthalt des
Personals und zur Aufbewahrung von
Material, Maschinen, Geräten und dergleichen
stellt der Auftraggeber
unentgeltlich zur Verfügung.
4. Der Auftragnehmer haftet für
Personen-, Sach und Bearbeitungsschäden
(eventuelle Schlüsselverlustschäden
bzw. Vermögensschäden), die nachweislich
durch ihn oder seine Mitarbeiter
bei der Erfüllung der vertraglichen Arbeiten grob
fahrlässig oder vorsätzlich
verursacht werden. Eine Haftung für leicht fahrlässig
verschuldete Schäden wird
ausgeschlossen. Die Haftung über die nachgewiesene
Haftpflichtversicherungssumme
hinaus ist ausgeschlossen. Schäden werden dem
Auftragnehmer unverzüglich,
spätestens aber nach max. 5. Tagen, mithin ohne
schuldhaftes Zögern gemeldet. Für
Schäden, die dem Auftragnehmer nicht
unverzüglich gemeldet werden,
entfällt die Haftung.
5. Die Mitarbeiter des
Auftragnehmers sind verpflichtet, Gegenstände, die in den zu
reinigenden Räumlichkeiten bzw. auf
dem Gründstück gefunden werden,
unverzüglich beim Auftraggeber,
Personal des Auftraggebers oder bei einer von ihm
bezeichneten Stelle abzugeben.
6. Der Auftragnehmer versichert die
ordnungsgemäße Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Unfallversicherung.
§ 4 Zusätzliche Leistungen
Arbeiten, die nicht Gegenstand
des Tätigkeitsverzeichnisses sind, wie
Sonderreinigungen, Reinigungen nach
Bau und Malerarbeiten sowie andere
Renovierungsarbeiten, werden gegen
gesonderte Vergütung ausgeführt.
§ 5
Auftragserfüllung/Abnahme
Die Leistungen des
Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt und
abgenommen, wenn der Auftraggeber
nicht unverzüglich, spätestens nach 5
Werktagen begründete Einwendungen
erhebt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt 1.
Die Preise sind nach Fläche, Maß und Art entsprechend dem
Leistungsverzeichnis auszuweisen.
2. Die
Flächenermittlungen werden anhand der Richtlinien für Vergabe und
Abrechnung des
Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks
ermittelt. Die Flächenaufstellung
ist für beide Seiten rechtsverbindlich, sofern nicht
innerhalb von drei Monaten nach
Vertragsabschluss Beanstandungen schriftlich
abgegeben werden. Bei
Beanstandungen sind die Flächen gemeinsam neu
aufzunehmen und die Änderungen
bekannt zu geben. Sie gelten von Vertragsbeginn an.
3. Dauernde oder Vorübergehende
Änderungen der Reinigungsfläche und der
Reinigungshäufigkeit sind dem
Auftragnehmer mindestens eine Woche vor
Inkrafttreten schriftlich
mitzuteilen. Dies gilt auch für Umstände, die ein Erbringen der
geforderten Leistung unmöglich
machen oder stark behindern.
4. Die Flächen und
Preisaufstellungen sind Vertragsbestandteil und für beide Seiten
rechtsverbindlich.
5. Sofern sich die
Sozialversicherungsbeiträge oder andere Kosten erhöhen, kann
der Auftragnehmer die Preise
dementsprechend anpassen. Wirksam wird die
Preiserhöhung mit Wirksamwerden der
Tariflohnerhöhungen.
§ 7 Vertragsdauer und
Kündigung Dieser Vertrag tritt zu dem auf der Vorderseite
angegebenen Zeitpunkt in Kraft und
läuft auf bei
Dauerschuldverhältnissen auf unbestimmter Dauer. Ist nichts
anderes
vereinbart, gilt eine
Kündigungsfrist von einem Monat zum ende eines Quartals. Die
Möglichkeit der fristlosen
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt nach den üblichen
Werkvertragsregelungen unberührt.
§ 8 Sonstige Bestimmungen
Die Vertragspartner verpflichten sich, weder unmittelbar noch
mittelbar Arbeitskräfte anzuwerben.
§ 9 Änderungen des
Vertrages / Schriftform Falls gesetzliche Änderungen
eintreten, die das Vertragsverhältnis inhaltlich
wesentlich verändern, kann der
Vertag innerhalb von 4 Wochen vom Auftragnehmer
gekündigt werden. Änderungen oder
Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 10
Zahlungsbedingungen / Verzug 1. Rechnungen sind brutto ohne
Abzug innerhalb von 30 Werktagen nach Erhalt zahlbar.
Skontoabzüge werden nicht
anerkannt, wenn nicht gesondert vertraglich vereinbart.
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